Unser Verein
Satzung
Satzung der Schützengilde Twiste
Satzung der Schützengilde 1539 Twiste e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein „Schützengilde 1539 Twiste e. V.“ ist ein Zusammenschluss Twister Bürger.
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist Twistetal-Twiste.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Schützengilde ist, den Heimatgedanken und echtes dörfliches Brauchtum bei allen Gemeindemitgliedern wach zu halten und bei allen Zusammenkünften und festlichen Veranstaltungen des Vereins zu pflegen und zu fördern, um dadurch in allen Bürgern den Gemeinsinn zu erhalten, der bereits vor mehr als 400 Jahren zur Bildung der Schützengilde geführt hat.
§ 3 Tätigkeit des Vereins und Mittelverwendung
1. Die Aufgabe der Schützengilde ist es, möglichst alle 7 Jahre das Freischießen in der überlieferten Form, u.a. mit einem historischen Festzug und der Aufführung eines Heimatfestspieles zu veranstalten. Weiterhin werden in regelmäßigen Abständen Schnadezüge abgehalten, die an den Verlauf der Ortsgrenzen des ehemals selbständigen Dorfes Twiste erinnern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und ohne Absicht auf Gewinnerzielung gemeinnützige Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Schützengilde Twiste erhebt zur Deckung ihrer Kosten Mitgliedsbeiträge.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede männliche Person werden, die das 14. Lebensjahr erreicht hat.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
2. Frauen und Jugendliche können sich in den Kompanien und Gruppen aktiv beteiligen, sofern Funktion und Kleidung der Art der Gruppe entsprechen. Dies gilt für die Kinderkompanie, den Spielmannszug und die historischen Gruppen.
§ 5 Austritt der Mitglieder
1. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Ausschluß der Mitglieder
1. Mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte geht die Mitgliedschaft verloren.
2. Mitglieder, die gegen die guten Sitten oder gegen die Interessen der Schützengilde grob verstoßen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen diesen Entscheid ist Einspruch binnen eines Monats an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie entscheidet endgültig.
3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag nicht vollständig innerhalb von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mahnung – entrichtet.
4. In der Mahnung, die schriftlich erfolgen muss, muss ein Hinweis auf die in (3.) genannte Folge enthalten sein.
5. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
7. Auch kann kein Mitglied eine Aufteilung und Auslieferung des Vereinsvermögens beanspruchen.
§ 7 Organe und Gliederung der Schützengilde
1. Die Schützengilde ist in Kompanien und historische Gruppen gegliedert.
2. Der im Jahre 1963 aufgestellte Spielmannszug ist Bestandteil der Schützengilde.
3. Die Organe der Schützengilde sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
4. Der erste Vorsitzende, der erste Schriftführer und der erste Rechnungsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des BGB § 28.
5. Der Vorstand besteht aus:
a) dem amtierenden Schützenkönig,
b) dem ersten Vorsitzenden,
c) dem zweiten Vorsitzenden,
d) dem dritten Vorsitzenden,
e) dem ersten Schriftführer,
f) dem zweiten Schriftführer,
g) dem ersten Rechnungsführer (Dechanten),
h) dem zweiten Rechnungsführer (Dechanten),
i) den bisher gewesenen Schützenkönigen,
j) dem amtierenden Oberst,
k) dem Bürgermeister und den in Twiste ansässigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes der Gemeinde Twistetal,
l) dem Ortsvorsteher des Ortsteils Twiste der Gemeinde Twistetal,
m) den Ehren-Vorstandsmitgliedern
6. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Vorstand bei den unter k) und l) genannten ist ihre Mitgliedschaft in der Schützengilde 1539 Twiste e. V.
7. Die unter b) bis h) genannten werden von der Mitgliederversammlung im Jahr, das auf das jeweilige Freischießen folgt, offen durch Handzeichen gewählt. Die Amtszeit dieser Vorstandsmitglieder währt bis zur Neuwahl.
8. Der erweiterte Vorstand besteht aus den in § 7.5 genannten und zusätzlich aus den Hauptleuten und Ehrenhauptleuten der Kompanien und Gruppen kraft Amtes.
9. Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung des Freischießens und von Veranstaltungen sich aus den Reihen der Mitglieder zu erweitern.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vermögens und die Planung und Leitung aller Veranstaltungen.
2. Er kann Mitglieder mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins beauftragen.
3. Er setzt nach Anhören der Mitgliederversammlung den Termin des Freischießens fest und wäht die erforderlichen Ausschüsse aus den Reihen der Mitglieder. Er beschließt über alle weiteren mit dem Fest im Zusammenhang stehenden Fragen.
4. Der Vorstand wählt für das Freischießen:
a) den Schützenkönig,
b) den Oberst,
c) den Adjutanten,
d) den Hauptmann der Kinder-Kompanie.
e) die Herren von Twiste (Hans und Friedrich von Twiste),
f) den Herold,
5. Der Vorstand verleiht anlässlich des Freischießens verdienten Mitgliedern die St.-Veit-Medaille. Die Beschlussfassung hierüber ist in einer eigenen Satzung festgelegt.
6. Der Vorstand verleiht Ehrenbezeichnungen. Verdiente Mitglieder können von den Kompanien und Gruppen vorgeschlagen werden.
7. In besonderen Fällen können auf Vorschlag des Vorstandes langjährige verdiente Vorstands-Mitglieder zu Ehren-Vorstandsmitgliedern auf Lebenszeit von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Diese haben Sitz und Stimme im Vorstand.
8. Der Vorstand bestätigt alle von den einzelnen Kompanien und Gruppen gewählten Chargierten in der Mitgliederversammlung, die dem nächsten Freischießen vorausgeht.
9. Der erste Vorsitzende und der Schützenkönig sind Repräsentanten der Schützengilde und haben sie bei öffentlichen Veranstaltungen gemeinsam zu vertreten. Sollte der Schützenkönig an der Ausübung seines Amtes verhindert sein, betraut der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe.
§ 9 Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten Vorsitzenden zusammen. Es muss eine Vorstandssitzung auf Verlangen von drei Mitgliedern des Vorstandes einberufen werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
3. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Vorstandssitzung.
4. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
2. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Twistetal unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
3. Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies mindestens der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe fordert.
4. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle über 18 Jahre alten Mitglieder.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen
6. In der Mitgliederversammlung, die auf das Freischießen folgt, hat der Vorstand über Verlauf und Ergebnis des Freischießens zu berichten.
7. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) die Wahlen für den Vorstand.
b) Der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand der Jahresbericht und die Jahresrechnung (Kassenbericht) für das jeweilige Geschäftsjahr zur Beschlussfassung und zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
c) Die Wahl der Rechnungsprüfer.
d) Die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages.
e) Änderung der Satzung.
f) Die Mitgliedschaft in der Historischen Schützengemeinschaft Waldeck.
g) Auflösung der Schützengilde.
8. Die Mitgliederversammlung ist in jeder Sitzung beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
9. Zu Punkt 7. g) ist Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; ist eine Versammlung hierüber beschlussunfähig, so entscheidet eine innerhalb vierzehn Tagen ordnungsgemäß einberufene zweite Versammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 11 Freischießen
1. Beim Freischießen haben die Schützenbrüder die Pflicht, sich an den Festzügen und Veranstaltungen zu beteiligen.
§ 12 Auflösung der Schützengilde 1539 Twiste
1. Die Schützengilde 1539 Twiste kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 10, Punkt 7., g) aufgelöst werden.
2. Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
3. Im Falle der Auflösung der Schützengilde fällt das Vermögen derselben an die Gemeinde Twistetal, die es zur Pflege und Förderung des Heimatgedankens und dörflichen Brauchtums im Ortsteil Twiste verwenden muss.
Twistetal-Twiste, den 14. Februar 2004
Vorstehende Satzung wurde angenommen in der satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 14. Februar 2004